Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln transparent die Zusammenarbeit mit
PRO2 Print Media – von Markenstrategie und nachhaltigem Markendesign über Grafik‑ und Printproduktionen bis hin zu begleitenden Beratungsleistungen. Sie schaffen klare Rahmenbedingungen für langfristig stimmige Kommunikationsprojekte und werden bei Bedarf durch individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot ergänzt.
AGB der PRO2 Print Media als PDF herunterladen
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen PRO2 Print Media, Inhaber: Dieter Haring, Steyrer Straße 31/7, 4501 Neuhofen an der Krems, Österreich (im Folgenden "PRO2 Print Media") und ihren Auftraggeber:innen (im Folgenden "Kund:innen").
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
1.2. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmer:innen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB) (B2B) und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen, die PRO2 Print Media gegenüber den Kund:innen erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.
1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen der Kund:innen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. AGB der Kund:innen widerspricht PRO2 Print Media ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB der Kund:innen durch PRO2 Print Media bedarf es nicht.
1.4. Änderungen der AGB werden den Kund:innen bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn die Kund:innen den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widersprechen; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
1.6. Individuelle Vereinbarungen (insbesondere Angebot, Service Level Agreement, Projektvertrag oder sonstige schriftliche Vereinbarungen) gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor.
1.7. Angebote von PRO2 Print Media sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistungsbeschreibung und Auftragsabwicklung
2.1. Gegenstand der Leistungen von PRO2 Print Media ergibt sich aus
– dem jeweiligen Angebot bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung,
– gegebenenfalls einer gesonderten Leistungsbeschreibung (z.B. Pflichtenheft, Konzept),
– ergänzender Korrespondenz (z.B. E‑Mail‑Freigaben).
Beispiele für Leistungsinhalte sind insbesondere, aber nicht ausschließlich:
– Beratung, Konzeption und Gestaltung von Markenauftritten,
– Erstellung und Adaption von Layouts, Grafiken, Drucksorten und Werbemitteln,
– Entwicklung von Design‑Richtlinien (z.B. Brand‑ und Corporate‑Design‑Guidelines),
– SEO‑ und Online‑Marketing‑Leistungen (Analyse, OnPage‑/technische Optimierung, Content‑Empfehlungen, laufende Beratung),
– Begleitung in der ESG‑Kommunikation im Rahmen des Leistungsangebots von PRO2 Print Media.
Für SEO‑/Online‑Marketing‑Leistungen wird kein bestimmter Erfolg (z.B. konkrete Rankings, Traffic‑ oder Umsatzsteigerungen) geschuldet, da dieser von externen Faktoren (z.B. Suchmaschinen‑Algorithmen, Wettbewerb) abhängt.
2.2. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch PRO2 Print Media. Innerhalb des von den Kund:innen vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit von PRO2 Print Media.
2.3. Alle Leistungen von PRO2 Print Media (insbesondere Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind von den Kund:innen zu überprüfen und binnen drei Werktagen ab Eingang freizugeben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Rückmeldung, gelten die Leistungen als von den Kund:innen genehmigt.
3. Termine und Fristen
3.1. Vereinbarte Termine und Fristen gelten – sofern nicht ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet – als voraussichtliche Plantermine und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Mitwirkung der Kund:innen (insbesondere Bereitstellung von Informationen, Freigaben und Testdaten). Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von PRO2 Print Media schriftlich zu bestätigen.
3.2. Verzögerungen, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung der Kund:innen oder auf Umstände außerhalb des Einflussbereichs von PRO2 Print Media zurückzuführen sind (z.B. höhere Gewalt, unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse), führen dazu, dass die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses ruhen und sich die Plantermine angemessen verschieben. Sofern derartige Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind sowohl die Kund:innen als auch PRO2 Print Media berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3. PRO2 Print Media ist berechtigt, Teilleistungen und Teillieferungen zu erbringen, sofern diese für die Kund:innen sinnvoll nutzbar sind und dem Gesamtzweck des Projekts nicht widersprechen.
3.4. Bei Überschreitung von Planterminen haben die Kund:innen PRO2 Print Media eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Leistungserbringung zu setzen. Rechte auf Rücktritt oder Schadenersatz bestehen nur nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist und im Rahmen der in diesen AGB geregelten Haftungsbestimmungen.
4. Mitwirkungspflichten der Kund:innen
4.1. Allgemeine Mitwirkungspflichten
4.1.1. Alle Leistungen von PRO2 Print Media (insbesondere Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind von den Kund:innen zu überprüfen und binnen drei Werktagen ab Eingang freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne schriftliche Rückmeldung gelten die Leistungen als von den Kund:innen genehmigt.
4.1.2. Die Kund:innen werden PRO2 Print Media zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Sie informieren PRO2 Print Media über alle Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung bekannt werden. Die Kund:innen tragen den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben wiederholt werden müssen oder sich verzögern.
4.1.3. Die Kund:innen sind weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Fotos, Logos) auf allfällige Urheber‑, Marken‑, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantieren, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. PRO2 Print Media haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer bestehenden Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zu den Kund:innen – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird PRO2 Print Media wegen einer solchen Rechtsverletzung von Dritten in Anspruch genommen, so halten die Kund:innen PRO2 Print Media schad- und klaglos und ersetzen sämtliche Nachteile, die PRO2 Print Media durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Die Kund:innen verpflichten sich, PRO2 Print Media bei der Abwehr allfälliger Ansprüche Dritter zu unterstützen und hierfür unaufgefordert sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4.1.4. Kommen die Kund:innen ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, können sich Fristen verlängern; Mehraufwände werden nach den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.
4.2. Vertrauliche Behandlung von Zugangsdaten
4.2.1. Die Kund:innen halten Zugangsdaten, Passwörter und Admin‑Logins vertraulich und schützen diese vor unbefugtem Zugriff.
4.3. Nutzung von Speicher-/Upload-Diensten
4.3.1. Stellt PRO2 Print Media den Kund:innen Speicherplatz oder Dateiablagen (z.B. Kunden‑Cloud, Nextcloud, Upload‑Bereiche) zur Verfügung, sind die Kund:innen verpflichtet, dort keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten verstößt. Die Kund:innen haben die von ihnen bereitgestellten Daten vor dem Upload mit dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (z.B. aktueller Virenschutz) auf Schadprogramme zu prüfen und haften für Schäden, die durch von ihnen eingebrachte schädliche Inhalte verursacht werden.
4.3.2. Die Kund:innen sind – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – selbst für die Sicherung der von ihnen übermittelten und in ihren Systemen bzw. in von ihnen beauftragten Drittsystemen gespeicherten Daten verantwortlich. PRO2 Print Media ist, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, nicht verpflichtet, Sicherungskopien von von Kund:innen bereitgestellten Daten oder Materialien zu erstellen oder vorzuhalten.
4.4. Verantwortung für Inhalte, Daten & Newsletter
4.4.1. Stellen die Kund:innen PRO2 Print Media Inhalte oder Daten zur Verfügung (z.B. Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Videos, Musik, Schriften, Dateien, E‑Mail‑Adressen für Newsletter oder andere Aussendungen), garantieren sie, dass deren Nutzung für den vorgesehenen Zweck rechtlich zulässig ist und keine Rechte Dritter verletzt. PRO2 Print Media haftet bei bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer bestehenden Warnpflicht im Innenverhältnis zu den Kund:innen nicht für Rechtsverletzungen, die auf von den Kund:innen bereitgestellten Inhalten oder Daten beruhen.
Wird PRO2 Print Media deswegen von Dritten oder Behörden in Anspruch genommen, halten die Kund:innen PRO2 Print Media schad- und klaglos und ersetzen alle daraus entstehenden Nachteile, insbesondere angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Die Kund:innen unterstützen PRO2 Print Media bei der Abwehr derartiger Ansprüche und stellen alle hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1. PRO2 Print Media ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilf:innen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren ("Fremdleistung").
5.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen der Kund:innen, letzteres nach vorheriger Information an die Kund:innen. PRO2 Print Media wählt diese Dritten sorgfältig aus und achtet darauf, dass sie über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
5.3. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die den Kund:innen namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, haben die Kund:innen einzutreten. Dies gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrags aus wichtigem Grund.
6. SEO, Online-Marketing, Rankings
6.1. SEO- und Online-Marketing-Leistungen
6.1.1. Bei SEO‑ und Online‑Marketing‑Leistungen schuldet PRO2 Print Media eine fachgerechte Durchführung der vereinbarten Maßnahmen, jedoch keinen garantierten Erfolg, insbesondere
– keine Garantie für bestimmte Suchmaschinen‑Rankings,
– keine Zusage für bestimmte Traffic‑ oder Umsatzziele.
6.1.2. Die Kund:innen nehmen zur Kenntnis, dass der Erfolg von SEO‑ und Online‑Marketing‑Maßnahmen maßgeblich von der Bereitstellung geeigneter Inhalte, Budgets und Freigaben durch die Kund:innen abhängt.
6.1.3. Externe Faktoren (z.B. Algorithmus‑Updates, Mitbewerberaktivitäten, Budgets) liegen außerhalb des Einflussbereichs von PRO2 Print Media.
6.2. Social Media und Plattformbedingungen
6.2.1. Bei Leistungen auf oder für Social‑Media‑Plattformen (z.B. Facebook, Instagram, LinkedIn, YouTube, TikTok, Google etc.) nehmen die Kund:innen zur Kenntnis, dass die jeweiligen Anbieter in ihren Nutzungsbedingungen berechtigt sind, Werbeanzeigen, Unternehmensauftritte oder Inhalte ohne Angabe von Gründen abzulehnen, einzuschränken oder zu entfernen und nicht verpflichtet sind, Inhalte an Nutzer:innen auszuliefern.
6.2.2. Die Kund:innen sind darüber informiert, dass dadurch ein von PRO2 Print Media nicht beeinflussbares Risiko besteht, dass gebuchte Kampagnen, Profile oder Inhalte vorübergehend oder dauerhaft nicht bzw. nicht vollständig abrufbar sind oder Reichweite einbüßen können (z.B. aufgrund von Beschwerden anderer Nutzer:innen, automatisierten Prüfungen, Richtlinienänderungen).
6.2.3. PRO2 Print Media erbringt ihre Leistungen auf Grundlage der jeweils gültigen Nutzungsbedingungen der Plattformbetreiber, auf die PRO2 Print Media keinen Einfluss hat. Die Kund:innen anerkennen, dass diese Bedingungen Rechte und Pflichten des Vertragsverhältnisses (mit‑)bestimmen und PRO2 Print Media für Maßnahmen der Plattformbetreiber (z.B. Sperrungen, Löschungen, Reichweiteneinschränkungen, Konto‑Schließungen) nicht haftet, sofern PRO2 Print Media die vereinbarten Leistungen fachgerecht erbracht und die erkennbaren Richtlinien beachtet hat.
6.2.4. PRO2 Print Media unterstützt die Kund:innen nach Möglichkeit bei der Kommunikation mit den Plattformbetreiber:innen, schuldet jedoch keine Wiederherstellung einer von der Plattform entfernten Kampagne oder eines gelöschten Kontos.
7. Honorar
7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von PRO2 Print Media für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. PRO2 Print Media ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwands Vorschüsse zu verlangen. Bei höheren Auftragsvolumina oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist PRO2 Print Media berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
7.2. Das Honorar versteht sich als Netto‑Honorar in Euro zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels abweichender Vereinbarung im Einzelfall hat PRO2 Print Media für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber‑ und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf ein Honorar in marktüblicher Höhe.
7.3. Alle Leistungen von PRO2 Print Media, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.
Alle PRO2 Print Media erwachsenden Barauslagen sind von den Kund:innen zu ersetzen.
7.4. Kostenvoranschläge von PRO2 Print Media sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von PRO2 Print Media schriftlich veranschlagten um mehr als 15% übersteigen, weist PRO2 Print Media die Kund:innen auf die höheren Kosten hin. Die Kostenüberschreitung gilt als von den Kund:innen genehmigt, wenn sie nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widersprechen und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt geben. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis zu 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich; diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt von den Kund:innen von vornherein als genehmigt.
7.5. Soweit PRO2 Print Media für die Kund:innen Entgelte Dritter verauslagt (z.B. Druckkosten, Lizenzkosten, SaaS‑Gebühren, Entgelte für Werbeplattformen wie Google Ads, Meta etc.), ist PRO2 Print Media berechtigt, Preisänderungen dieser Drittanbieter:innen ab deren Wirksamwerden an die Kund:innen weiterzugeben.
7.6. PRO2 Print Media informiert die Kund:innen über solche Änderungen unverzüglich nach Kenntniserlangung, soweit diese für die laufende Zusammenarbeit relevant sind. Bei erheblichen Preissteigerungen von Drittanbieter:innen wird PRO2 Print Media gemeinsam mit den Kund:innen nach wirtschaftlich sinnvollen Alternativen suchen (z.B. Anpassung der Budgets, Wechsel des Pakets).
8. Stornierungen durch die Kund:innen
8.1. Stornierungen von beauftragten Projekten oder Leistungen durch die Kund:innen sind nur mit schriftlicher Zustimmung von
PRO2 Print Media möglich.
8.2. Ist PRO2 Print Media mit einem Storno einverstanden, ist PRO2 Print Media berechtigt, neben den bereits erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojekts zu verrechnen.
8.3. Wenn die Kund:innen in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung von PRO2 Print Media – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung – einseitig ändern oder abbrechen, haben sie PRO2 Print Media die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von PRO2 Print Media begründet ist, haben die Kund:innen PRO2 Print Media darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten; die Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB ist ausgeschlossen. Weiters stellen die Kund:innen PRO2 Print Media hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter – insbesondere von Auftragnehmer:innen von PRO2 Print Media – schad- und klaglos. Mit der Bezahlung des Entgelts erwerben die Kund:innen an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an PRO2 Print Media zurückzustellen.
9. Zahlung und Eigentumsvorbehalt
9.1. Das Honorar ist wie folgt fällig:
– Einmalleistungen (insbesondere Konzeption, Design, Drucksorten, Werbemittel, Kampagnen, Layouts, Beratung u.Ä.):
sofort mit Rechnungserhalt ohne Abzug.
– Laufende Leistungen (insbesondere SEO-Betreuung, Lizenzgebühren, Support-Pauschalen u.Ä.):
innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
Abweichende Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden.
Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von PRO2 Print Media gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von PRO2 Print Media.
9.2. Bei Zahlungsverzug der Kund:innen gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für unternehmerische Geschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichten sich die Kund:innen für den Fall des Zahlungsverzugs, PRO2 Print Media die entstehenden Mahn‑ und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest EUR 20,– je Mahnung sowie eines Mahnschreibens einer mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwaltskanzlei. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3. Im Falle des Zahlungsverzugs der Kund:innen kann PRO2 Print Media sämtliche im Rahmen anderer mit den Kund:innen abgeschlossener Verträge bereits erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4. Weiters ist PRO2 Print Media nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, bis der aushaftende Betrag beglichen ist (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich PRO2 Print Media für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6. Die Kund:innen sind nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von PRO2 Print Media aufzurechnen, außer die Forderung der Kund:innen wurde von PRO2 Print Media schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Nutzungsrechte, Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1. Alle Leistungen von PRO2 Print Media, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias) und einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von PRO2 Print Media und können von PRO2 Print Media jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Die Kund:innen erwerben durch Zahlung des Honorars das Recht zur Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung dürfen die Kund:innen die Leistungen von PRO2 Print Media ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs‑ und Verwertungsrechten an Leistungen von PRO2 Print Media setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzen die Kund:innen bereits vor diesem Zeitpunkt Leistungen von PRO2 Print Media, beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen von PRO2 Print Media, insbesondere deren Weiterentwicklung durch die Kund:innen oder durch für sie tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von PRO2 Print Media und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – der Urheber:innen zulässig. Die Herausgabe sogenannter "offener Dateien" wird ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil; PRO2 Print Media ist zur Herausgabe nicht verpflichtet. Ohne vertragliche Abtretung der entsprechenden Nutzungsrechte auch für elektronische Arbeiten besteht kein Rechtsanspruch auf Herausgabe.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen von PRO2 Print Media, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – die Zustimmung von PRO2 Print Media erforderlich.
Dafür steht PRO2 Print Media und den Urheber:innen eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen von PRO2 Print Media bzw. von Werbemitteln, für die PRO2 Print Media konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrags – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind oder nicht – ebenfalls die Zustimmung von PRO2 Print Media erforderlich.
10.5. Für Nutzungen gemäß Punkt 10.4 steht PRO2 Print Media im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu, im 2. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die Hälfte und im 3. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf ein Viertel dieser Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6. Die Kund:innen haften PRO2 Print Media für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
10.7. Beim Einsatz von Schriftarten oder Stockmaterialien gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber:innen.
11. Kennzeichnung und Referenzen
11.1. PRO2 Print Media ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf PRO2 Print Media und allenfalls auf die Urheberschaft hinzuweisen, ohne dass den Kund:innen dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2. PRO2 Print Media ist – vorbehaltlich des jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs der Kund:innen – dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf der Website von PRO2 Print Media mit Namen und Firmenlogo auf die bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Konzept- und Ideenschutz (Pitchleistungen)
12.1. Hat ein potenzielles Unternehmen PRO2 Print Media vorab eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt PRO2 Print Media dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrags nach, so gilt nachstehende Regelung.
12.2. Bereits durch die Einladung und deren Annahme durch PRO2 Print Media treten das potenzielle Unternehmen und PRO2 Print Media in ein Vertragsverhältnis („Pitching‑Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen diese AGB zugrunde.
12.3. Das potenzielle Unternehmen anerkennt, dass PRO2 Print Media bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl das Unternehmen selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
12.4. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von PRO2 Print Media ist dem potenziellen Unternehmen schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
12.5. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes unterliegen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und damit als Ursprung der Vermarktungsstrategie definiert werden. Geschützt sind jene Elemente des Konzepts, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
12.6. Von PRO2 Print Media erstellte Konzepte, Strategien, Grob‑ und Feinkonzepte, Layouts, Wireframes, Texte, Namens‑ und Claimvorschläge, technische Konzeptionen sowie Präsentationsunterlagen (nachfolgend "Konzepte") bleiben – unabhängig von ihrer urheberrechtlichen Werkhöhe – geistiges Eigentum von PRO2 Print Media.
12.7. Die Übergabe oder Präsentation solcher Konzepte verschafft dem potenziellen Unternehmen kein Nutzungsrecht. Kommt nach einer Konzept‑ oder Pitchpräsentation kein Auftrag zustande, ist das potenzielle Unternehmen nicht berechtigt, die präsentierten Ideen und Ausarbeitungen – weder unverändert noch in bearbeiteter Form – zu verwenden oder durch Dritte verwenden zu lassen. Verwendet das Unternehmen die präsentierten Konzepte dennoch (ganz oder in wesentlichen Teilen), gilt dies als Beauftragung und berechtigt PRO2 Print Media zur Verrechnung eines angemessenen Honorars, zumindest jedoch eines Konzeptionierungshonorars in marktüblicher Höhe.
12.8. Das potenzielle Unternehmen verpflichtet sich, es zu unterlassen, die von PRO2 Print Media im Rahmen des Konzepts präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrags wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
12.9. Sofern ein potenzielles Unternehmen der Ansicht ist, dass PRO2 Print Media Ideen präsentiert hat, auf die das Unternehmen bereits vor der Präsentation gekommen ist, hat es dies PRO2 Print Media binnen 14 Tagen ab dem Tag der Präsentation per E‑Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, mitzuteilen.
12.10. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht fristgerecht, gehen die Vertragsparteien davon aus, dass PRO2 Print Media dem potenziellen Unternehmen eine neue, bislang nicht verwendete Idee präsentiert hat. Wird diese Idee vom Unternehmen verwendet, gilt PRO2 Print Media als an dieser Nutzung verdienstlich geworden.
12.11. Das potenzielle Unternehmen kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt 12 durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, die sich nach dem Einzelfall bemisst, zuzüglich 20% Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst mit vollständigem Zahlungseingang der Entschädigung bei PRO2 Print Media ein.
13. Gewährleistung
13.1. Die Kund:innen haben allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch PRO2 Print Media, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach deren Erkennen, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall sind die Geltendmachung von Gewährleistungs‑ und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
13.2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge haben die Kund:innen das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch PRO2 Print Media. PRO2 Print Media wird Mängel in angemessener Frist beheben, wobei die Kund:innen PRO2 Print Media alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichen. PRO2 Print Media ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für PRO2 Print Media mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen den Kund:innen die gesetzlichen Wandlungs‑ oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es den Kund:innen, die mangelhafte (körperliche) Sache auf eigene Kosten an PRO2 Print Media zu übermitteln.
13.3. Es obliegt den Kund:innen, die Leistungen auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs‑, marken‑, urheber‑ und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen. PRO2 Print Media ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. PRO2 Print Media haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber den Kund:innen nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese von den Kund:innen vorgegeben oder genehmigt wurden.
13.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Die Kund:innen sind nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten; die Einrede gegen die Entgeltforderung gemäß § 933 Abs. 3 ABGB wird im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen.
Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
14. Haftung und Produkthaftung
14.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von PRO2 Print Media sowie ihrer Angestellten, Auftragnehmer:innen oder sonstigen Erfüllungsgehilf:innen ("Leute") für Sach‑ oder Vermögensschäden der Kund:innen ausgeschlossen – gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss oder wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit haben die Geschädigten zu beweisen. Soweit die Haftung von PRO2 Print Media ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Leute.
14.2. Jegliche Haftung von PRO2 Print Media für Ansprüche, die aufgrund der von PRO2 Print Media erbrachten Leistungen (z.B. Werbemaßnahmen) gegen die Kund:innen erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn PRO2 Print Media ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für PRO2 Print Media nicht erkennbar war; leichte Fahrlässigkeit schadet dabei nicht. Insbesondere haftet PRO2 Print Media nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten der Kund:innen oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; die Kund:innen haben PRO2 Print Media diesbezüglich schad‑ und klaglos zu halten.
14.3. Schadenersatzansprüche der Kund:innen verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber drei Jahre nach der Verletzungshandlung von PRO2 Print Media. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto‑Auftragswert begrenzt.
14.4. Soweit PRO2 Print Media Leistungen mithilfe Dritter erbringt, werden etwaige Gewährleistungs‑ und Haftungsansprüche gegen diese Dritten an die Kund:innen abgetreten; die Kund:innen machen diese Ansprüche vorrangig gegenüber den Dritten geltend.
14.5. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt (z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitliche Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen), sich auf die Dienstleistungen auswirkender Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
15. Datenschutz, Auftragsverarbeitung, Geheimhaltung
15.1. Datenschutzerklärung und Verantwortlichkeit der Kund:innen
15.1.1. Es gilt die auf der Website von PRO2 Print Media veröffentlichte Datenschutzerklärung; diese erläutert Art, Umfang und Zwecke der Datenverarbeitung.
15.2. Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)
15.2.1. Soweit PRO2 Print Media personenbezogene Daten im Auftrag der Kund:innen verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Die Kund:innen bleiben für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten gegenüber ihren eigenen Kund:innen, Nutzer:innen und Mitarbeiter:innen selbst verantwortlich.
15.3. Vertraulichkeit / Geheimhaltung
15.3.1. Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über alle ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt gewordenen Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse.
Unterauftragnehmer:innen von PRO2 Print Media gelten nicht als Dritte, sofern sie vergleichbar zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
15.4. Anonymisierte/aggregierte Nutzungs- und Trackingdaten
15.4.1. PRO2 Print Media ist berechtigt, im Rahmen der Zusammenarbeit anfallende Nutzungs‑, Tracking‑ und Performance‑Daten in anonymisierter bzw. aggregierter Form für statistische Auswertungen, Branchenbenchmarks und zur Optimierung eigener Leistungen zu verwenden.
Rückschlüsse auf einzelne Kund:innen oder betroffene Personen sind dabei ausgeschlossen.
16. Laufzeit, Kündigung
16.1. Projektverträge
16.1.1. Projektbezogene Verträge enden mit vollständiger Leistungserbringung.
16.2. Laufende Verträge, Kündigungsfristen, Vertragsjahr, Jahresgebühren
16.2.1. Laufende Verträge (z.B. Lizenzgebühren, SEO‑Betreuung, Support) werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres (bzw. Kalenderjahres oder Quartals, sofern im Vertrag so festgelegt) schriftlich gekündigt werden. Ein Vertragsjahr ist der Zeitraum von 12 Monaten ab Vertragsbeginn bzw. ab Verlängerung.
16.3. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
16.3.1. PRO2 Print Media ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
– die Erfüllung der Leistungen aus Gründen, die die Kund:innen zu vertreten haben, unmöglich wird oder trotz schriftlicher Mahnung mit einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen weiterhin erheblich verzögert wird,
– die Kund:innen trotz schriftlicher Mahnung mit einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen mit wesentlichen Zahlungsverpflichtungen in Verzug bleiben oder gegen Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag verstoßen,
– berechtigte Zweifel an der Bonität der Kund:innen bestehen und diese auf Verlangen weder Vorauszahlung leisten noch ausreichende Sicherheiten stellen, oder
– über das Vermögen der Kund:innen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wird bzw. die Kund:innen ihre Zahlungen einstellen.
16.3.2. Die Kund:innen sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn PRO2 Print Media fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes, gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrags verstößt.
17. Elektronische Rechnungslegung
17.1. PRO2 Print Media ist berechtigt, den Kund:innen Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Die Kund:innen erklären sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch PRO2 Print Media ausdrücklich einverstanden.
18. Loyalität und Abwerbeverbot
18.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden während der Dauer der Zusammenarbeit sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach deren Beendigung keine Mitarbeiter:innen oder für die jeweils andere Partei tätigen Subunternehmer:innen, die unmittelbar an den jeweiligen Projekten mitgewirkt haben, aktiv abwerben oder beschäftigen – weder unmittelbar noch über Dritte.
Verstößt eine Partei gegen dieses Abwerbeverbot, verpflichtet sie sich zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe eines üblichen Jahresbruttogehalts der betreffenden Person.
19. Schlussbestimmungen
19.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN‑Kaufrechts.
19.2. Erfüllungsort ist der Sitz von PRO2 Print Media. Bei Versand geht die Gefahr auf die Kund:innen über, sobald PRO2 Print Media die Ware dem von PRO2 Print Media gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
19.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von PRO2 Print Media. Ungeachtet dessen ist PRO2 Print Media berechtigt, die Kund:innen an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
19.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und dieser AGB bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen dieses Formerfordernisses.
19.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
19.6. PRO2 Print Media ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
Mediationsklausel:
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien, zur außergerichtlichen Beilegung des Konflikts eingetragene Mediator:innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Mediator:innen oder über inhaltliche Fragen kein Einvernehmen erzielt werden, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine beigezogene rechtsberatende Person, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts‑ oder Schiedsgerichtsverfahren
als "vorprozessuale Kosten" geltend gemacht werden.
Stand: 15.05.2026